Soll man einsteigen, lieber abwarten, Gewinne mitnehmen? Ist dieses oder jenes erfolgreiche Unternehmen eigentlich teuer? Diese Fragen werden angesichts der jüngsten Börsen-Höhenflüge für viele Anleger immer drängender. Bei ihrer Beantwortung hilft das Kurs-Gewinn-Verhältnis (KGV), das den Kurs einer Aktie in Relation zum Gewinn je Aktie setzt. Es ermöglicht sowohl historische Vergleiche (Wie hat sich die Aktie in den letzten Jahren entwickelt?) als auch eine Gegenüberstellung verschiedener Unternehmen, die in der Regel derselben Branche angehören. Doch wann ist ein KGV attraktiv? Hier scheinen sich die Maßstäbe aktuell zu verschieben. Lange Zeit galt ein Wert über 15 als sehr teuer; noch Ende 2008 verzeichnete der DAX im Schnitt ein KGV von unter 10. Mittlerweile liegt der Durchschnitt im US-Index S&P 500 bei circa 17. Das halten viele Experten allerdings für tragbar, wenn man andere Anlageklassen wie Immobilien oder Anleihen dagegenstellt. Einige Analysten würden sogar bei einem KGV von über 30 oder 40 noch einen Einstieg empfehlen, wenn es sich um ein schnell und solide wachsendes Unternehmen handelt. Möglicherweise wird man sich zukünftig an deutlich höhere KGV-Werte gewöhnen.
„Geschenktes“ Versicherungspaket darf nicht kostenpflichtig werden
mak100247 | Keine Kommentare23.03.2017
Wer unaufgefordert Gratis-Versicherungen erhält und einer kostenpflichtigen Weiterführung nicht widerspricht, ist keineswegs zur Zahlung verpflichtet. Das hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (VZ BW) mit gerichtlicher Flankierung durch das Landgericht Limburg an der Lahn klargestellt.
Anlass war eine Versicherungspolice, die als „Treuebonus“ einem Zeitschriftenabo beigefügt wurde. Die Empfänger, die nie nach einer Versicherung gefragt hatten, erhielten ein Urlaubsreisen-Versicherungspaket für zunächst drei Monate „geschenkt“. Wer jedoch spätestens nach der Hälfte dieser Zeit nicht einer Fortführung widersprach, sollte anschließend Beiträge zahlen. Dieses unlautere Geschäftsgebaren hat keinen Bestand, wie nun klar ist. „Durch Schweigen kommt kein Vertrag zustande“, betont Dr. Peter Grieble, der Versicherungsexperte der VZ BW.
Krankenkassen-Bonusprogramme erhöhen nicht die Steuerlast der Versicherten
mak100247 | Keine Kommentare16.03.2017
Mit sogenannten Bonusprogrammen geben viele Krankenkassen ihren Versicherten Anreize für ein gesundheitsbewussteres Verhalten und umfassendere Vorsorge. Wer entsprechende Maßnahmen ergreift und belegt, wird mit Bar- oder Sachprämien belohnt. Diese wurden von den Finanzämtern allerdings jahrelang von den absetzbaren Krankenversicherungsbeiträgen abgezogen. Das heißt, dass die Kassenpatienten einen Teil der Zuschüsse quasi „hintenrum“ über höhere Steuerzahlungen selbst finanzieren mussten.
Damit ist nun Schluss, nachdem der Bundesfinanzhof die Verrechnung von Beiträgen und Bonuszahlungen für unrechtmäßig erklärt hat, sofern die Boni nicht zur Grundabsicherung für den Krankheitsfall gehören. Die entsprechenden Zahlungen stellen nämlich keine Beitragsrückerstattung dar. Damit können die Krankenkassenbeiträge also voll absetzt werden, auch wenn die Krankenkasse Kosten für Bonusprogramme erstattet hat. Voraussetzung ist, dass der Versicherte die Ausgaben im Vorhinein aus eigener Tasche finanziert hat und die in Anspruch genommenen Maßnahmen nicht zum regulären Versicherungsumfang gehören.
Man kann es wohl als „Trump-Effekt“ bezeichnen: Die Börsenindizes wie Dow Jones und DAX legen eine wahre Rallye hin. Der US-Leitindex jagte in den letzten Monaten von einem Rekordhoch zum nächsten und übersprang dabei erstmals die 20.000-Punkte-Marke. Sein deutsches Pendant hat zwar den Höchststand von 12.375 Punkten, erreicht im April 2015, noch nicht geknackt, kratzt aber wieder hartnäckig an der 12.000er-Marke.
Angesichts dieser Bewertungen fragen sich Analysten, wie weit die Hausse noch gehen kann. In den Kursen finden sich nämlich schon einige Hoffnungen eingepreist, die sich erst noch bewahrheiten müssen. Dazu gehört der erwartete, zumindest kurzfristige US-Boom durch die von Donald Trump angekündigten Steuersenkungen und Investitionserhöhungen. Noch immer ist nicht absehbar, welche seiner teils widersprüchlichen Ankündigungen der US-Präsident umsetzt, zumal der Kongress ein Wörtchen mitredet. An der Frankfurter Börse gehen viele Experten von einer Phase der Konsolidierung aus; manche halten aber auch einen weiteren deutlichen Anstieg für möglich. Es zeigt sich, dass die Zeiten unberechenbarer geworden sind, auch für Finanzanleger.
In der Gesetzespipeline steckt aktuell das „Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze“ (Betriebsrentenstärkungsgesetz). Es soll vor allem die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung in kleinen und mittleren Betrieben fördern und Geringverdienern den Zugang erleichtern.
Künftig sollen die Sozialpartner im Rahmen von Tarifverträgen reine Beitragszusagen einführen können, was für Arbeitgeber die Haftungsrisiken für die Betriebsrenten reduziert. Garantierte Leistungen soll es damit nicht mehr geben, stattdessen einen stärkeren Fokus auf renditeträchtige Anlageformen wie Aktien. Arbeitgeber und Beschäftigte, die nicht tarifgebunden sind, können sich entsprechenden Tarifverträgen anschließen.
Geringverdiener sollen von einem neuen Steuer-Fördermodell und von neuen Anrechnungsregeln profitieren. So bleiben Betriebsrenten beispielsweise bei Empfängern von Grundsicherung im Alter bis zu 202 Euro anrechnungsfrei.
Aktuell wird der Gesetzentwurf zwischen Bundesrat und Bundesregierung abgestimmt. Voraussichtlich in der ersten Märzhälfte stehen dann Beratungen im Bundestag an.
Rohrbruch durch Frost, herabfallende Eiszapfen, Dachlawinen, Glätte: Im Winter gibt es rund ums Haus einige Gefahrenquellen, die man im Blick behalten sollte. Wer haftet in welchen Fällen?
Wenn Wasserleitungen frostbedingt brechen, ist prinzipiell die Wohngebäudeversicherung in der Pflicht. Allerdings hat der Versicherungsnehmer einige Obliegenheiten zu beachten, sonst drohen Leistungskürzungen. Leitungen in leer stehenden Gebäudeteilen sollten entleert und abgesperrt werden. Zudem ist für eine ausreichende Beheizung zu sorgen (nur die Stufe “Frostschutz” reicht dafür nicht aus!), was auch für Mieter gilt. Regelmäßige Kontrollen, in der Frostperiode am besten halbwöchentlich, sind ebenfalls zumutbar. Schäden am Mobiliar fallen in die Zuständigkeit der Hausratversicherung.
Eiszapfen müssen vom Hausbesitzer bzw. -bewohner regelmäßig vorsorglich entfernt werden. Kommt er dieser Verkehrssicherungspflicht nicht nach, droht bei Schäden eine Haftung. Bei Dachlawinen hingegen kommt es immer auf den Einzelfall und die lokalen Regelungen (beispielsweise in schneereichen Gebieten) an. Es empfiehlt sich jedenfalls, durch Schneefanggitter, Absperrungen oder Warnhinweise eventuellen Schädigungen vorzubeugen.
Bei vereisten oder verschneiten Wegen muss der Eigentümer oder Mieter für die Begehbarkeit sorgen, teilweise auch auf öffentlichen Gehwegen vor dem Haus. Um einer Haftung zu entgehen, reicht es aus, einen Streifen für Fußgänger frei zu halten.